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Aktuelle Informationen

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung „Fuchsendorf Kreuzacker“

der Gemeinde Kirchenpingarten im Bereich der Fl. Nrn. 97(TF), 98, 100(TF), 101(TF), 105(TF),106(TF), 107, und 114 (TF), alle Gemarkung Lienlas

Der Gemeinderat Kirchenpingarten hat mit Beschluss vom 22.07.2024 die Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung „Fuchsendorf Kreuzacker“ der Gemeinde Kirchenpingarten im Bereich der Fl. Nrn. 97(TF), 98, 100(TF), 101(TF), 105(TF),106(TF), 107, und 114 (TF), alle Gemarkung Lienlas, als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.


Geltungsbereich (nicht maßstabsgetreu)

Jedermann kann die Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs 
    und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Kirchenpingarten, den 17.09.2024
Markus Brauner
Erster Bürgermeister
Gemeinde Kirchenpingarten

 

Vollzug der Wassergesetze; Wassergemeinschaft Eckartsreuth, Gemeinde Kirchenpingarten

Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für das Ableiten und Entnehmen von Grundwasser aus der Quelle Eckartsreuth, Fl.-Nr. 928, Gem. Kirchenpingarten, Gemeinde Kirchenpingarten, der Wassergenossenschaft Eckartsreuth

Die Wassergenossenschaft Eckartsreuth beantragt die gehobene Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser zu Trinkwasserzwecken. Die bisherige Erlaubnis war bis 31.12.2022 befristet, weshalb die Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich ist.

Die Planunterlagen, aus denen das konkrete Vorhaben zu entnehmen ist, liegen während der allgemeinen Dienststunden in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, Zimmer Nr. 16 zur Einsichtnahme aus.

Die Auslegungsfrist (ein Monat) beginnt am 02. Oktober 2024 und endet am 06. November 2024

Etwaige Einwendungen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG gegen das Vorhaben können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg oder im Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95488 Bayreuth, Zimmer Nr. 222, erhoben werden.

Es wird darauf hingewiesen,

  • dass die erhobenen Einwendungen in einem Erörterungstermin, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, behandelt werden;
  • dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne ihn verhandelt werden kann;
  • dass die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von einem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
  • dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Die Planunterlagen
Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Weidenberg,18.September 2024
Gerhard Herrmannsdörfer
Stellvertretender Gemeinschaftsvorsitzender
Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg

Vorhabensbezogener Bebauungsplan „Solarpark-Kirchenpingarten-Lienlas“

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Solarpark-Kirchenpingarten-Lienlas“ mit integriertem Grünordnungsplan und gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der Fl. Nrn. 338, 305 und 303 alle Gemarkung Lienlas mit einer Fläche von insgesamt 7,03 ha, sowie der Fl. Nr. 282, Gemarkung Lienlas mit einer Fläche von etwa 2,65 ha.

Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung 
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat Kirchenpingarten hat in seiner Sitzung am 05.02.2024 die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger abgewogen und den Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark-Kirchenpingarten-Lienlas“ mit integriertem Grünordnungsplan und gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans, jeweils in der Fassung vom 15.01.2024 gebilligt. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Fl. Nrn. 338, 305 und 303 alle Gemarkung Lienlas mit einer Fläche von insgesamt 7,03 ha, sowie der Fl. Nr. 282, Gemarkung Lienlas mit einer Fläche von etwa 2,65 ha.


Geltungsbereich (nicht maßstabsgetreu)

Neben den internen Ausgleichsflächen innerhalb des Geltungsbereiches sind für den Artenschutz auch externe temporäre CEF-Flächen erforderlich, die in der Gemarkung Lienlas auf der Fl. Nr. 282 angelegt werden.

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 Abs. 2 BauGB für ein Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO erfolgt im Regelverfahren nach. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB.

Durch die Bauleitplanverfahren sollen die baurechtlichen Voraussetzungen für Sondergebiete zur großflächigen Nutzung der Solarenergie für eine umweltfreundliche Stromerzeugung mittels Photovoltaik geschaffen werden.

Die Entwürfe des Bebauungsplans mit Begründung und Umweltbericht sowie der Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 15.01.2024 mit Begründung und Umweltbericht einschließlich umweltbezogener Informationen sind in der Zeit vom

04.03.2024 bis einschließlich 03.04.2024

in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Die Unterlagen sind in diesem Zeitraum ebenfalls im Internet unter der Adresse www.kirchenpingarten.de unter der Rubrik „Leben und Wohnen“ --> „Planen und Bauen“ --> „Aktuelle Informationen“   einzusehen, ferner auch  über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter: https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html veröffentlicht. Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet eingestellt.

Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung vorgebracht werden.
Diese sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an stefan.lauterbach@weidenberg.de oder vg.poststelle@weidenberg.de), bei Bedarf können die Stellungnahmen jedoch auch auf anderem Wege abgegeben werden (z.B. schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift). Außerhalb der Öffnungszeiten kann der Briefkasten des Rathauses der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, genutzt werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans sowie die Änderung des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 5 BauGB).

Es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen zur Planung vor:
[1] Begründung mit Umweltbericht
[2] Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP) vom Büro für ökologische Studien Schlumprecht GmbH aus Bayreuth vom 25.08.2023
[3] eingegangene Stellungnahmen zur Bauleitplanung aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
[4] Blendgutachten des Büros DGS aus Berlin vom 29.12.2023

Folgende umweltrelevanten Stellungnahmen sind verfügbar:
• Stellungnahmen Bayerischer Bauernverband vom 04.10.2023
• Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 06.10.2023
• Stellungnahme Regierung von Oberfranken vom 11.10.2023
• Stellungnahme Landratsamt Bayreuth vom 09.10.2023
• Stellungnahme Regionaler Planungsverband Oberfranken-Ost vom 02.10.2023
• Stellungnahme Staatliches Bauamt vom 09.10.2023
• Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt vom 08.09.2023
• Stellungnahme Bund Naturschutz e. V. Ortsgruppe Weidenberg vom 01.10.2023

Nur Flächennutzungsplan:

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S.1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Kirchenpingarten, den 09. Februar 2024
Markus Brauner
Erster Bürgermeister
Gemeinde Kirchenpingarten