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Amtliche Bekanntmachungen

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchenpingarten

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchenpingarten

Vom 25. April 2023

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetztes erlässt die Gemeinde Kirchenpingarten folgende Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchenpingarten

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchenpingarten vom 15. November 2022 (Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg Nr. 12/2022) wird wie folgt geändert:

a) In § 5 wird Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „3,25“ gestrichen und durch die Zahl „3,60“ ersetzt.

 

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juni 2023 in Kraft.

 

Weidenberg, 25. April 2023
Markus Brauner
Erster Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzung (FGS)

Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Kirchenpingarten

vom 25. April 2023

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Kirchenpingarten folgende Satzung:

Inhalt:

§ 1 GEBÜHRENPFLICHT UND GEBÜHRENARTEN    
§ 2 GEBÜHRENPFLICHTIGER        
§ 3 ENTSTEHEN UND FÄLLIGKEIT        
§ 4 GRABNUTZUNGSGEBÜHR        
§ 5 BESTATTUNGSGEBÜHREN        
§ 6 SONSTIGE GEBÜHREN        
§ 7 INKRAFTTRETEN        

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung (FS),
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für
a) eine Reihengrabstätte                    95,-- Euro
b) eine Familien-/Mehrfachgrabstätte            325,-- Euro
c) eine Kindergrabstätte                    60,-- Euro
d) eine Urnenerdgrabstätte                266,-- Euro
c) eine Urnenröhrengrabstätte „Baum“            306,-- Euro

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich. Hierfür wird anteilig ein Jahresbeitrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs.1 c).

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses inkl. Benutzung des Aufbahrungsraumes, des Leichenkühlraumes und der Benutzung der Aussegnungshalle beträgt pro angefangenen Benutzungstag    110,-- Euro.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach §14 beträgt 10,00 Euro.

(2) Die Gebühr für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen beträgt:
a) Grabdenkmal Reihengrabstätte            85,00 Euro,
b) Grabdenkmal Familien-/Mehrfachgrabstätte        100,00 Euro,
d) Grabdenkmal Kindergrabstätte            50,00 Euro,
c) Grabdenkmal Urnenerdgrabstätte            50,00 Euro,
e) Grabplatte Urnenröhrengrabstätte „Baum“        10,00 Euro.

(3) Pro Bestattungsfall wird ein grabartunabhängiger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

(4) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Juni 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13. Dezember 2016 außer Kraft.

Weidenberg, 25. April 2023       
Markus Brauner
Erster Bürgermeister        

 

Satzung über die Benutzung des Friedhofs

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) der Gemeinde Kirchenpingarten

vom 25. April 2023

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Kirchenpingarten folgende Satzung:

Inhalt:

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Geltungsbereich    
§ 2 Friedhofszweck    
§ 3 Bestattungsanspruch    
§ 4 Friedhofsverwaltung    
§ 5 Schließung und Entwidmung    

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN    
§ 6 Öffnungszeiten    
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof    
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof    

III. GRABSTÄTTEN UND GRABMALE    
§ 9 Grabstätten    
§ 10 Grabarten    
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen    
§ 12 Größe der Grabstätten    
§ 13 Rechte an Grabstätten    
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten    
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber    
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber    
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen    
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen    
§ 19 Grabgestaltung    
§ 19 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
§  20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

IV.    BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN    
§ 21 Leichenhaus    
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang    
§ 23 Leichentransport    
§ 24 Leichenbesorgung    
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal    
§ 26 Bestattung    
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt    
§ 28 Ruhefrist    
§ 29 Exhumierung und Umbettung

V.    SCHLUSSVORSCHRIFTEN    
§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme    
§ 31 Haftung    
§ 32 Zuwiderhandlungen    
§ 33 Inkrafttreten    

I.    Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Friedhof Kirchenpingarten
b) das Leichenhaus Kirchenpingarten
c) das Bestattungspersonal

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt:
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§1 Abs.1 Satz 2 Ziff.1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art.6 Bestattungsgesetzes.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs.1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem welches Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.    

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG

II.    Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet:

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen oder zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und / oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
j) die Wege als Durchgangswege zu benutzen und
k) Unkrautvernichtungsmittel anzuwenden.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft untersagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III.    Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Reihengrabstätten
b) Familien-/Mehrfachgrabstätten
c) Kindergrabstätten
d) Urnenerdgrabstätten
e) Urnenröhrengrabstätten „Baum“.

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3) Reihengrabstätten bestehen aus bis zu zwei Grabstellen. Kindergrabstätten aus einer Grabstelle. Urnenerdgrabstätten und Urnenröhrengrabstätten „Baum“ jeweils aus bis zu vier Grabstellen.

(4) In Familien-/Mehrfachgrabstätten beträgt die Zahl der Grabstellen zwei Grabstellen in Tieferlegung und zwei Grabstellen in Normaltiefbestattung darüber, somit maximal vier Grabstellen pro Grab. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen die maximale Anzahl der zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festlegen.

(5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.

(3) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden.

(4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12 Größe der Grabstätten

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße (Länge x Breite x Tiefe):

1. Reihengrabstätten            2,20 m x 0,90 m x 1,80 m
2. Familien-/Mehrfachgrabstätten        2,20 m x 2,00 m x 1,80 m
3. Kindergrabstätten            1,50 m x 0,70 m x 1,25 m
4. Urnenerdgrabstätten            1,00 m x 0,70 m x 0,80 m
5. Urnenröhrengrabstätten „Baum“     30 cm Rohrdurchmesser mit harter Abdeckplatte rund, 0,40 m im Durchmesser, Tiefe: 0,05 m

§ 13 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

 (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.

(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.

(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
 

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von 6 Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Grabnutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(6) Nicht zugelassen sind insbesondere Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken. Nicht zulässig ist eine Bepflanzung auf den Abdeckplatten der Urnenröhrengräber „Baum“. Lose Gegenstände auf den Abdeckplatten sind nach Ablauf von vier Wochen nach der Bestattung zu entfernen.

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung;
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornehme, § 30).

(5) Die Verwendung von Glas oder Porzellan ist nicht gestattet.

(6) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre verwendet werden.

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

1. bei Reihengrabstätten            Höhe 1,40 m x Breite 0,80 m
2. bei Familien-/Mehrfachgrabstätten    Höhe 1,45 m x Breite 1,20 m
3. bei Kindergrabstätten            Höhe 1,40 m x Breite 0,60 m
4. bei Urnenerdgrabstätten        Höhe 1,40 m x Breite 0,60 m
5. bei Urnenröhrengrabstätten „Baum“    entfällt.

(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

1. bei Einzelgrabstätten            0,80 m
2. bei Familien-/Mehrfachgrabstätten    1,20 m
3. bei Kindergrabstätten            0,60 m
4. bei Urnenerdgrabstätten        0,60 m
5. bei Urnenröhrengrabstätten „Baum“    entfällt.

(2) Eine Überschreitung ist in Einzelfällen zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 19 Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Die Gemeinde ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmäler, Einfassungen und sonstige baulichen Anlagen beziehen, soweit dies die Rechte anderer auf pietätvolles Gedenken an die Verstorbenen oder die würdige Ausgestaltung des Grabplatzes oder des Friedhofwecks erfordern.

§ 19 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK).

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zu Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sicher oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV.    Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder im geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung der Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die Gemeinde hält grundsätzlich kein Friedhofs- und Bestattungspersonal für die nachfolgenden Arbeiten vor:
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges / der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Mit der Durchführung der Tätigkeiten ist ein Unternehmen zu beauftragen.

§ 26 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt ist.

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28 Ruhefrist

Die Ruhefrist für Kindergrabstätten wird auf 15 Jahre, für alle anderen Gräber auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten gilt entsprechend. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Auftrages des Grabnutzungsberechtigten.

(4) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V.    Schlussvorschriften

§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in der Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 Haftung

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht wurden, keine Haftung.

§ 32 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1000,00 Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Juni 2023 In Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13. Dezember 2016 außer Kraft.

Weidenberg, 25. April 2023
Markus Brauner
Erster Bürgermeister

 

Vollzug der Wassergesetze; Wasserverein Eckartsreuth

Vollzug der Wassergesetze;
Wasserverein Eckartsreuth, Gemeinde Kirchenpingarten
Festsetzung eines Wasserschutzgebietes

Zum Schutz der Wasserversorgung wurde durch das Landratsamt Bayreuth am 17.09.1979 eine Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Quellen Eckartsreuth erlassen. Diese Verordnung ist an die aktuellen Anforderungen und an das aktuelle Muster einer Wasserschutzgebietsverordnung anzupassen. Ein entsprechender Antrag ging im Landratsamt Bayreuth am 06.04.2021 ein.

Mit Inkrafttreten der neuen Schutzgebietsverordnung tritt die Verordnung vom 23.09.1991 außer Kraft.

Der Entwurf der neuen Schutzgebietsverordnung mit dem dazugehörigen Schutzgebietsplan, aus dem die genauen Grenzen des Schutzgebietes zu entnehmen sind, liegt während der allgemeinen Dienststunden in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, Zimmer Nr. 3 zur Einsichtnahme aus.

Die Auslegungsfrist (ein Monat) beginnt am 01. Juni 2023 und endet am 30. Juni 2023.

Etwaige Einwendungen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG gegen das Vorhaben können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg oder im Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95488 Bayreuth, Zimmer Nr. 224, erhoben werden.

Es wird darauf hingewiesen,

  • dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
  • dass die erhobenen Einwendungen in einem Erörterungstermin, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, behandelt werden;
  • dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne ihn verhandelt werden kann;
  • dass
  • die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von einem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
  • die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Weidenberg, 16. Mai 2023
Markus Brauner
Erster Bürgermeister“

 

 

 

 

 

Vollzug der Wasserhaushaltsgesetze, Baugebiet „Stockäcker“

Vollzug der Wasserhaushaltsgesetze,
Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Stockäcker“ in einen namenlosen Graben zum Goldbach durch die Gemeinde Kirchenpingarten

Das Landratsamt Bayreuth erteilt der Gemeinde Kirchenpingarten die widerrufliche gehobene Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser (Abwasser) von einer befestigten Fläche aus dem Baugebiet „Stockäcker“ in den namenlosen Graben zum Goldbach.

Auf die Bekanntmachung unter „Amtliche Bekanntmachungen Verwaltungsgemeinschaft“ wird verwiesen.

Weidenberg, 18. Mai 2023
Markus Brauner
Erster Bürgermeister
Gemeinde Kirchenpingarten

 

Vollzug der Wassergesetze, Einleiten von Filterrückspülwasser durch den Wasserverein Muckenreuth

Das Landratsamt Bayreuth erteilt dem Wasserverein Muckenreuth die widerrufliche gehobene Erlaubnis zur Benutzung des Grundwassers auf der Flurnummer 1237/0, Gem. Kirchenpingarten.

Auf die Bekanntmachung unter „Amtliche Bekanntmachungen Verwaltungsgemeinschaft“ wird verwiesen.

Kirchenpingarten, 18. März 2023
Markus Brauner
Erster Bürgermeister
Gemeinde Kirchenpingarten

Vollzug der Wasserhaushaltsgesetze, Einleiten von Filterrückspülwasser und Überlaufwasser aus der Wasseraufbereitungsanlage Lienlas-Fuchsendorf

Das Landratsamt Bayreuth erteilt dem Kapellenbauverein Lienlas e.V. die widerrufliche gehobene Erlaubnis zur Benutzung des Teiches (Fl.-Nr. 455, Gem. Lienlas) sowie des anschließenden namenlosen Grabens in die Haidenaab, für die Einleitung von Filterrückspülwasser und Überlaufwasser aus der Wasseraufbereitungsanlage Lienlas-Fuchsendorf.

Auf die Bekanntmachung unter „Amtliche Bekanntmachungen Verwaltungsgemeinschaft“ wird verwiesen.

Kirchenpingarten, 18. März 2023
Markus Brauner
Erster Bürgermeister
Gemeinde Kirchenpingarten

Vollzug der Wassergesetze;

Wasserverein Muckenreuth, Gemeinde Kirchenpingarten
Antrag auf gehobene Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus den Quellen Muckenreuth

Der Wasserverein Muckenreuth beantragt die gehobene Erlaubnis für Entnahme von Grundwasser zu Trinkwasserzwecken.

Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus den Quellen 1 und 2 Muckenreuth ist mit Datum vom 31.10.2013 abgelaufen, weshalb die Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich ist.

Die der geplanten Maßnahme zugrunde liegenden Planunterlagen, aus denen das konkrete Vorhaben zu entnehmen ist, liegt während der allgemeinen Dienststunden in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, Zimmer Nr. 3 zur Einsichtnahme aus. Die Auslegungsfrist (ein Monat) beginnt am 01. Februar 2023 und endet am 28. Februar 2023.

Etwaige Einwendungen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen gem. Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG gegen das Vorhaben können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg oder im Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth, Zimmer Nr. 224 erhoben werden.

Es wird darauf hingewiesen,

  • dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
  • dass die erhobenen Einwendungen in einem Erörterungstermin, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, behandelt werden;
  • dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne ihn verhandelt werden kann;
  • dass

- die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von einem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

- die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Die Bekanntmachung wird zusammen mit den Planunterlagen und dem Verordnungstext auch auf folgender Internetseite eingestellt: „https://www.kirchenpingarten.de/verwaltung-politik/rathaus/amtliche-bekanntmachungen„. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Weidenberg, 18. Januar 2023
Markus Brauner
Erster Bürgermeister
Gemeinde Kirchenpingarten

 

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

Verordnung des Landratsamtes Bayreuth über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Gemeinde Kirchenpingarten (Gemarkung Kirchenpingarten) und im gemeindefreien Gebiet Südlicher Hochwald (Gemarkung Kirchenpingarten) zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung des Ortsteiles Muckenreuth, Gemeinde Kirchenpingarten.

Der Wasserverein Muckenreuth nutzt zur Sicherstellung der Wasserversorgung im Gemeindegebiet die Quellen 1 und 2 Muckenreuth. Zum Schutz der Quelle wurde mit Verordnung des Landratsamtes Bayreuth vom 27.02.1984 ein Wasserschutzgebiet amtlich festgesetzt.
Das bestehende Wasserschutzgebiet soll nach heutigem Kenntnisstand angepasst werden.

Mit Inkrafttreten der neuen Schutzgebietsverordnung tritt die Verordnung vom 27.02.1984 außer Kraft.
Der Entwurf der neuen Schutzgebietsverordnung mit dem dazugehörigen Schutzgebietsplan, aus dem die genauen Grenzen des Schutzgebietes zu entnehmen sind, liegt während der allgemeinen Dienststunden in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, Zimmer Nr. 3 zur Einsichtnahme aus. Die Auslegungsfrist (ein Monat) beginnt am 01. Februar 2023 und endet am 28. Februar 2023.

Etwaige Einwendungen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen gem. Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG gegen das Vorhaben können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg oder im Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth, Zimmer Nr. 224 erhoben werden.

Es wird darauf hingewiesen,

  • dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
  • dass die erhobenen Einwendungen in einem Erörterungstermin, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, behandelt werden;
  • dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne ihn verhandelt werden kann;
  • dass

- die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von einem  Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

- die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Die Bekanntmachung wird zusammen mit den Planunterlagen und dem Verordnungstext auch auf folgender Internetseite eingestellt: „https://www.kirchenpingarten.de/verwaltung-politik/rathaus/amtliche-bekanntmachungen„. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Weidenberg, 18. Januar 2023
Markus Brauner
Erster Bürgermeister
Gemeinde Kirchenpingarten

 

Festsetzung der Grundsteuer 2023

Die Grundsteuer 2023 wird für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Bescheiderteilung der Gemeinde Kirchenpingarten nicht geändert haben, durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 GrStG in der bisherigen Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer ist zu den im letzten Bescheid genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
ist der Widerspruch einzulegen bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
ist die Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (www.weidenberg.de) bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
  • Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein  Gebührenvorschuss zu entrichten.
  • Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.
  • Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
  • Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.

Sollten sich der Einheitswert oder die Eigentumsverhältnisse beim einzelnen Grundstück für das Jahr 2023 noch ändern, werden Berichtigungsbescheide erteilt. Für Auskünfte steht das Steueramt der VG Weidenberg, Tel. 09278/977-58, zur Verfügung.

Kirchenpingarten, 15. Dezember 2022
Markus Brauner
Erster Bürgermeister

 

Baugebiet Stockäcker - Vermarktung von Bauparzellen

Die Gemeinde Kirchenpingarten erschließt das Baugebiet "Stockäcker" mit insgesamt 22 Bauplätzen für Wohnhausbebauung. Weitere Informationen über das Baugebiet finden Sie im Bebauungsplan. Mit den Erschließungsarbeiten wird Mitte Oktober 2022 begonnen. Eine Fertigstellung und Baufeldfreigabe ist für Ende Mai 2023 geplant.

Mit dem offiziellen Bewerbungsformular der Gemeinde Kirchenpingarten ist es möglich sich für eine Bauparzellen zu bewerben. Die noch freien Parzellen sind in der Parzellenübersicht ersichtlich.

Parzellen Bebauung Stockäcker

Der Kaufpreis beträgt 157,75 €/m². Dieser beinhaltet alle relevanten Kosten wie Vermessung, Herstellungsbeiträge, Erschließungskosten, usw. Abgesehen von den Grunderwerbsnebenkosten (Notar, Grundbuch, Grunderwerbssteuer) kommen keine weiteren Kosten auf die Erwerber zu.

Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Bewerbungsformular ist an die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg oder per Mail an sandra.schoeffel@weidenberg.de zu senden.

Die Vergabe der Bauparzellen obliegt dem Gemeinderat Kirchenpingarten bzw. dem Ersten Bürgermeister.