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Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Die Wahlleiterin der Gemeinde Kirchenpingarten

Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderats und des ersten Bürgermeisters in der Gemeinde Kirchenpingarten, Landkreis Bayreuth, am Sonntag, 08. März 2026

1. Durchzuführende Wahl:
Am Sonntag, dem 08. März 2026 findet die Wahl 
von 12 Gemeinderatsmitgliedern und der ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters
statt.

2. Wahlvorschlagsträger
Wahlvorschläge dürfen nur von Parteien und von Wählergruppen (Wahlvorschlagsträgern) eingereicht werden. Der Begriff der politischen Partei richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz). Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeindewahlen zu beteiligen. Parteien und Wählergruppen, die verboten sind, können keine Wahlvorschläge einreichen.

3. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
3.1
Die Wahlvorschlagsträger werden zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Wahlvorschläge können ab Erlass dieser Bekanntmachung, jedoch spätestens am Donnerstag, dem 08. Januar 2026, (59. Tag vor der Wahl) 18.00 Uhr der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zugesandt oder während der allgemeinen Dienststunden der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg übergeben werden.
Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

3.2
Werden mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, findet die Wahl

a)    des Gemeinderats nach den Grundsätzen der Verhältniswahl,
b)    der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit Bindung an die sich bewerbenden Personen
statt.

3.3
Wird kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet die Wahl

a)    des Gemeinderats nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl,
b)    der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an sich bewerbende Personen

 statt.

4. Wählbarkeit zum Gemeinderatsmitglied
4.1
Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds ist jede Person wählbar, die am Wahltag
a)    Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist;
b)    das 18. Lebensjahr vollendet hat;
c)    seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich in der Gemeinde gewöhnlich aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar.

4.2
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 21 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist.

5. Wählbarkeit zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister
5.1
Für das Amt der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters ist jede Person wählbar, die am Wahltag:
a)    Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist;
b)    das 18. Lebensjahr vollendet hat;
c)    wenn sie sich für die Wahl zur ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterin oder zum ehrenamtlichen ersten Bürgermeister bewirbt, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich in der Gemeinde gewöhnlich aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar. Für die Wahl zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister kann auch eine Person gewählt werden, die weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde hat.

5.2
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 39 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist.

6. Aufstellungsversammlung
6.1
Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist.
Diese Aufstellungsversammlung ist
a)    eine Versammlung der Anhänger einer Partei oder Wählergruppe,
b)    eine besondere Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe für die bevorstehende Aufstellung sich bewerbender Personen gewählt wurden oder
c)    eine allgemeine Delegiertenversammlung, die nach der Satzung einer Partei oder einer Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt wurde.

Die Mehrheit der Mitglieder einer allgemeinen Delegiertenversammlung darf nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden sein, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Aufstellungsversammlung müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein. Die Aufstellungsversammlung darf nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden, in dem der Wahltag liegt.

Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

6.2
Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag nachrücken, sind in gleicher Weise wie sich bewerbende Personen aufzustellen.

6.3
Mehrere Wahlvorschlagsträger können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen. Gemeinsame Wahlvorschläge sind in einer gemeinsamen Versammlung aufzustellen (bei der Bürgermeisterwahl siehe auch Nr. 6.5). Die Einzelheiten vereinbaren die Wahlvorschlagsträger.

6.4
Bei Gemeinderatswahlen kann die Versammlung beschließen, dass sich bewerbende Personen zweimal oder dreimal auf dem Stimmzettel aufgeführt werden sollen.

6.5
Besonderheiten bei der Bürgermeisterwahl:
Soll eine Person von mehreren Wahlvorschlagsträgern als sich gemeinsam bewerbende Person aufgestellt werden, sind folgende Verfahrensarten möglich:

6.5.1
Die sich bewerbende Person wird in einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung der Parteien und der Wählergruppen aufgestellt, die einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen.

6.5.2
Die Parteien und die Wählergruppen stellen eine sich bewerbende Person in getrennten Versammlungen auf und reichen getrennte Wahlvorschläge ein. Eine von mehreren Versammlungen aufgestellte Person muss gegenüber dem Wahlleiter schriftlich erklären, ob sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will oder, falls diese Möglichkeit beschlossen wurde, ob sie sich nicht auf allen Wahlvorschlägen bewerben will.

7. Niederschrift über die Versammlung
7.1
Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein:
a)    die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,
b)    Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,
c)    die Zahl der teilnehmenden Personen,
d)    bei einer allgemeinen Delegiertenversammlung die Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren,
e)    der Verlauf der Aufstellungsversammlung,
f)    das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden,
g)    die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge und ihre etwaige mehrfache Aufführung,
h)    auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat,
    
7.2
Die Niederschrift ist von der die Aufstellungsversammlung leitenden Person und zwei Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben. Jede wahlberechtigte Person darf nur eine Niederschrift unterzeichnen. Auch sich bewerbende Personen dürfen die Niederschrift unterzeichnen, wenn sie an der Versammlung teilgenommen haben.

7.3
Der Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste beigefügt sein, in die sich diejenigen Wahlberechtigten mit Namen, Anschrift und Unterschrift eingetragen haben, die an der Versammlung teilgenommen haben.

7.4
Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste ist dem Wahlvorschlag beizulegen.

8. Inhalt der Wahlvorschläge
8.1
Bei Gemeinderatswahlen darf jeder Wahlvorschlag höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. 
In unserer Gemeinde darf daher ein Wahlvorschlag höchstens 12 sich bewerbende Personen enthalten. Wenn sich bewerbende Personen im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert sich die Zahl der sich bewerbenden Personen entsprechend.

Sich bewerbende Personen dürfen bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt werden. Sie dürfen bei einer Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Bei Bürgermeisterwahlen darf jeder Wahlvorschlag nur eine sich bewerbende Person enthalten.

8.2
Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Kurzbezeichnungen, bei denen der Name der Partei oder der Wählergruppe nur durch eine Buchstabenfolge oder in anderer Weise ausgedrückt wird, reichen als Kennwort aus. Dem Kennwort ist eine weitere Bezeichnung beizufügen, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist.

Wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort, bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen in der im Wahlvorschlag genannten Reihenfolge als Kennwort. Enthalten gemeinsame, aber getrennt eingereichte Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl kein oder kein gemeinsames Kennwort, gelten die Kennworte der Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge als gemeinsames Kennwort.

8.3
Organisierte Wählergruppen haben einen Nachweis über die Organisation vorzulegen, wenn sie als organisiert behandelt werden sollen.

8.4
Jeder Wahlvorschlag soll eine beauftragte Person und ihre Stellvertretung bezeichnen, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen. Fehlt diese Bezeichnung, gilt die erste unterzeichnende Person als Beauftragte, die zweite als ihre Stellvertretung. Die beauftragte Person ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung der beauftragten Person.

8.5
Jeder Wahlvorschlag muss die Angabe sämtlicher sich bewerbender Personen in erkennbarer Reihenfolge entsprechend der Aufstellung in der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Geschlecht, Beruf oder Stand und Anschrift enthalten.

8.6
Angegeben werden können
a)    Geburtsnamen, falls sich die Namensführung innerhalb von 2 Jahren vor dem Wahltag geändert hat,
b)    kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen. Es sind dies insbesondere: Ehrenamtliche erste, zweite oder dritte Bürgermeisterin, ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, stellvertretende Landrätin, stellvertretender Landrat, Kreisrätin, Kreisrat, Bezirkstagspräsidentin, Bezirkstagspräsident, stellvertretende Bezirkstagspräsidentin, stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrätin, Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags.

Dreifach aufzuführende sich bewerbende Personen erscheinen auf dem Stimmzettel vor den zweifach aufzuführenden und diese vor den übrigen sich bewerbenden Personen.

8.7
Die sich bewerbende Person muss erklären, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird. Wird eine mehrfache Aufstellung festgestellt, hat die sich bewerbende Person der Wahlleiterin/dem Wahlleiter nach Aufforderung mitzuteilen, welche Bewerbung gelten soll. Unterlässt sie diese Mitteilung oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind die Bewerbungen für ungültig zu erklären. Die sich bewerbende Person muss außerdem erklären, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

8.8
Ein Wahlvorschlag zur Wahl einer berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin oder eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters muss ferner, wenn die sich bewerbende Person im Wahlkreis weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Bescheinigung der Gemeinde, in der die sich bewerbende Person ihre Wohnung, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, über ihre Wählbarkeit enthalten. 
Das Gleiche gilt für Ersatzleute.

8.9
Ein Wahlvorschlag zur Wahl des Gemeinderats oder der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters muss, wenn sich die Person nicht in der Gemeinde bewerben will, in der sie ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, eine Bescheinigung dieser Gemeinde, bei Personen ohne Wohnung der letzten Wohnsitzgemeinde, enthalten, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Die Gemeinde darf diese Bescheinigung nur einmal ausstellen. 
Das Gleiche gilt für Ersatzleute.

9. Unterzeichnung der Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am Montag, 19. Januar 2026 (48. Tag vor dem Wahltag) wahlberechtigt sind. Die Unterzeichnung durch sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags ist unzulässig. Die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag müssen eigenhändig geleistet werden. Die Unterzeichnenden müssen Familienname, Vorname und Anschrift angeben und in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Zurückziehung einzelner Unterschriften, der Verlust des Wahlrechts oder der Tod eines Unterzeichnenden des Wahlvorschlags berührt die Gültigkeit des Wahlvorschlags nicht.

10. Unterstützungslisten für Wahlvorschläge
10.1
Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen nicht nur von zehn Wahlberechtigten unterschrieben werden, sondern zusätzlich von mindestens 50
Wahlberechtigten durch Unterschrift in Listen, die bei der Gemeinde oder bei der Verwaltungsgemeinschaft aufliegen, unterstützt werden. Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag (08. Dezember 2025) vertreten waren; sie benötigen allerdings dann keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Maßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse.
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag (08. Dezember 2025) vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.

10.2
In die Unterstützungsliste dürfen sich nicht eintragen:
a)    die in einem Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Personen und Ersatzleute,
b)    Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben,
c)    Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben.

10.3
Während der Eintragungszeiten ist in dem Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der sich Eintragenden verboten.

10.4
Die Zurücknahme gültiger Unterschriften ist wirkungslos.

10.5
Die Einzelheiten über die Eintragungsfristen, die Eintragungsräume, die Öffnungszeiten und die Ausstellung von Eintragungsscheinen an kranke Personen und Menschen mit körperlichen Behinderungen werden von der Gemeinde gesondert bekannt gemacht.

11. Zurücknahme von Wahlvorschlägen
Die Zurücknahme der Wahlvorschläge im Ganzen ist nur bis zum Donnerstag, 08. Januar 2026, 18.00 Uhr (59. Tag vor dem Wahltag) zulässig.

Über die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im Ganzen beschließen die Wahlvorschlagsträger in gleicher Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. Die beauftragte Person kann durch die Aufstellungsversammlung verpflichtet werden,
unter bestimmten Voraussetzungen den Wahlvorschlag zurückzunehmen.

Kirchenpingarten, 9. Dezember 2025
Claudia Mayer
Wahlleiterin

 

Bekanntmachung der Sitzung des Gemeindewahlausschusses

Die Wahlleiterin der Gemeinde Kirchenpingarten

Bekanntmachung der Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats und des Ersten Bürgermeisters am 8. März 2026

Die Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats und des Ersten Bürgermeisters findet am 
Dienstag, 20. Januar 2026 um 18:00 Uhr in der Gemeindekanzlei Kirchenpingarten
statt.
Die Sitzung ist öffentlich.

Kirchenpingarten, 9. Dezember 2025
Claudia Mayer
Gemeindewahlleiterin
 

Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten für die Wahl

des Gemeinderats, ersten Bürgermeisters, Kreistags und Landrats am Sonntag, 08. März 2026

1.
Falls Wahlvorschläge zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigen, können sich die Wahlberechtigten ab dem Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlags, jedoch spätestens bis Montag, den 19. Januar 2026 (48. Tag vor dem Wahltag), 12 Uhr, mit Familienname, Vorname und Anschrift in eine Unterstützungsliste eintragen.

2.
Es bestehen folgende Eintragsmöglichkeiten:
Anschrift des Eintragungsraums: 
Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, Weidenberg

Eintragungszeiten: 
Mo. bis Fr. 08:00 bis 12:00 Uhr, Mo. bis Do. 13:30 bis 16:00 Uhr
zusätzlich Mittwoch, 14.01.2026 von 13.30 bis 20:00 Uhr, Samstag, 17.01.2026 von 10:00 bis 12:00 Uhr

Barrierefrei:  ja

3.
Wenn mehrere Eintragungsräume eingerichtet sind, können sich die Wahlberechtigten in jedem Eintragungsraum in der Gemeinde oder am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft eintragen.

4.
Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Wer glaubhaft macht, wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage zu sein, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. Auf dem Eintragungsschein ist an Eides statt zu versichern, dass diese Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen. Der Eintragungsschein ist bei der Eintragung abzugeben. Eintragungsscheine können schriftlich (auch per E-Mail) oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft beantragt werden. Die Eintragung kann nicht brieflich erklärt werden.

5.
Personen, die sich eintragen wollen, müssen ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren Identitätsausweis, oder ihren Reisepass vorlegen.

9. Dezember 2025
Markus Brauner
Erster Bürgermeister
Gemeinde Kirchenpingarten
 

Satzung der Gemeinde Kirchenpingarten (Landkreis Bayreuth) über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4.06.2024 (GVBl. S. 98)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 (GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128) und mit § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I S. 108) erlässt die Gemeinde Kirchenpingarten folgende Hebesatzsatzung:

§ 1
Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde Kirchenpingarten erhebt

a) von dem in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und

b) eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2
Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) für die nachstehenden Gemeindesteuern werden wie
folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)   390 v.H. 
b) für Grundstücke (B)   187 v.H.

2. Gewerbesteuer  400 v.H.

§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt mit Ablauf des 31.12.2025 die Hebesatzsatzung vom 19.11.2024 außer Kraft.

Kirchenpingarten, 18.11.2025
Markus Brauner
Erster Bürgermeister

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchenpingarten

Vom 17. Dezember 2024


Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Kirchenpingarten folgende:

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung)

§ 1 
Gebührenpflicht
(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtung (§ 1 der Kindertageseinrichtungssatzung) Gebühren.

(2) Zusätzlich werden erhoben 
    - Verpflegungskosten für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung (Verpflegungsgeld).

(3) Die Gebühren und das Verpflegungsgeld werden durch Bescheid festgesetzt. 
Benutzungsgebühren nach dieser Satzung werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Verpflegungsgeld nach dieser Satzung wird erhoben für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung. Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung, Urlaub oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort.

§ 2 
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:

a) die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in eine Kindertageseinrichtung aufgenommen wird, bzw. die weiteren Unterhaltsverpflichteten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches

b) diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung angemeldet haben.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühren i. S. von § 5 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats (einschließlich August). Das Verpflegungsgeld i. S. von § 5 Abs. 3 entsteht erstmals mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Mittagsverpflegung; danach jeweils fortlaufend mit Beginn des Folgemonats (einschließlich August).

(2) Die Gebühren i. S. von § 5 werden jeweils am 28. des laufenden Monats oder am darauffolgenden Werktag für den gesamten Monat fällig. Für das Verpflegungsgeld sind zum 28.09., 28.12., 28.03 und 28.06. jeden Jahres Abschlagszahlungen in Höhe der Vierteljahres-Bestellmenge zu leisten.

(3) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet der Gemeinde eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug für ihr Konto zu erteilen oder die Beträge auf eines der Bankkonten der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg einzuzahlen. Bareinzahlung     der Gebühr bei der Verwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg ist zulässig.

§ 4 
Gebührenmaßstab
Die Höhe der Gebühren i. S. des § 5 Abs. 1 richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtung.

§ 5 
Gebührensatz
(1) Für jeden angefangenen Monat im Kindertageseinrichtungsjahr (September bis einschließlich August) werden folgende Gebühren erhoben:

a) für Kinder in der Kinderkrippe oder unter drei Jahren im Kindergarten:
-  für eine Buchungszeit von > 1 bis 2 Stunden        137,50 Euro
-  für eine Buchungszeit von > 2 bis 3 Stunden         162,50 Euro
-  für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden        187,50 Euro
-  für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden        206,25 Euro
-  für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden        231,25 Euro
-  für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden        262,50 Euro
-  für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden        287,50 Euro
-  für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden        316,25 Euro
-  für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden      337,50 Euro

b) für alle Kindergartenkinder (ab 3 Jahre bis Schuleintritt):
-  für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden        125,00 Euro
-  für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden        137,50 Euro
-  für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden        151,25 Euro
-  für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden        166,40 Euro
-  für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden        183,75 Euro
-  für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden        202,15 Euro
-  für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden      222,40 Euro
    
c) für Hortkinder:
-  für eine Buchungszeit von > 1 bis 2 Stunden          81,25 Euro
-  für eine Buchungszeit von > 2 bis 3 Stunden          93,75 Euro
-  für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden        106,25 Euro
-  für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden        118,75 Euro
-  für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden        137,50 Euro
-  für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden        156,25 Euro
-  für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden        175,00 Euro
-  für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden        193,75 Euro
-  für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden      213,15 Euro

Die Gebühr für die erhöhte Ferienbetreuung im Hort fällt bei monatsübergreifenden Ferienzeiten jeweils nur in Höhe eines Monatsbetrages an.

Die Gebühr wird in Höhe des staatlichen Elternbeitragszuschusses reduziert.

(2) Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist pro Mittagessen ein Verpflegungsgeld zu entrichten; die Höhe wird durch Beschluss des Gemeinderates Kirchenpingarten festgesetzt.

Bei entschuldigter Abwesenheit an der Teilnahme der Mittagsverpflegung (näheres regelt die Hausordnung der Einrichtung) bei der Leitung der Kindertageseinrichtung erfolgt für jeden Tag der Abwesenheit eine Rückerstattung des jeweiligen Tagessatzes. In allen anderen Fällen muss das Verpflegungsgeld bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat. Die Abrechnung hierüber erfolgt jeweils vierteljährlich.

(3) Je Buchungsänderung wird eine Änderungsgebühr in Höhe von 30,-- Euro erhoben. Die ersten zwei Buchungsänderungen je Einrichtungsjahr sind gebührenfrei. 
    
§ 6
Geschwisterermäßigung
Besuchen zwei oder mehrere Kinder aus einer Familie (auch Stief- oder Halbgeschwister) die Kindertageseinrichtung gleichzeitig, wird die Gebühr für das zweite Kind um 20,00 Euro und für das dritte Kind und weitere Kinder um 50 % gesenkt.

§ 7
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Februar 2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. November 2022 außer Kraft.

Weidenberg, 17. Dezember 2024
Markus Brauner
Erster Bürgermeister

Anmeldung Kindertageseinrichtung Kirchenpingarten

Anmeldungen zum Besuch der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Kirchenpingarten ab dem Kindergartenjahr 2025/2026 sind online über das Bürgerserviceportal der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg möglich. Bitte melden Sie sich im Portal an und senden Sie uns Ihre Bedarfsanmeldung online zu. Ihre Bedarfsanmeldung bitten wir bis spätestens 28. Februar 2025 bei uns einzureichen.

Auch wenn die Aufnahme erst im laufenden Kindergartenjahr 2025/2026 gewünscht ist, melden Sie sich bitte bis spätestens 28. Februar 2025 über das Bürgerserviceportal an.

Änderungen der Buchungszeiten sind bitte mit den in den Einrichtungen ausliegenden Buchungs- und Beitragsvereinbarungen rechtzeitig zu beantragen. Vordrucke finden Sie auch im Internet.

Informationen über die Kindertageseinrichtung erhalten Sie auf den Internetseiten der Gemeinde Kirchenpingarten.

Gern können Sie aber auch bei einem persönlichen Termin die Einrichtung näher kennen lernen. Setzen Sie sich hierzu bitte mit der Einrichtungsleitung unter (0 92 78) 16 27 in Verbindung.

Bei Problemen sind wir Ihnen gern behilflich. 
Ansprechpartner:
Frau Mayer (0 92 78) 9 77-48
Frau Schober (0 92 78) 9 77-82
Frau Trautner (0 92 78) 9 77-23
 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung „Fuchsendorf Kreuzacker“

der Gemeinde Kirchenpingarten im Bereich der Fl. Nrn. 97(TF), 98, 100(TF), 101(TF), 105(TF),106(TF), 107, und 114 (TF), alle Gemarkung Lienlas

Der Gemeinderat Kirchenpingarten hat mit Beschluss vom 22.07.2024 die Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung „Fuchsendorf Kreuzacker“ der Gemeinde Kirchenpingarten im Bereich der Fl. Nrn. 97(TF), 98, 100(TF), 101(TF), 105(TF),106(TF), 107, und 114 (TF), alle Gemarkung Lienlas, als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.


Geltungsbereich (nicht maßstabsgetreu)

Jedermann kann die Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs 
    und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Kirchenpingarten, den 17.09.2024
Markus Brauner
Erster Bürgermeister
Gemeinde Kirchenpingarten

 

Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchenpingarten

Vom 23. Juli 2024

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetztes erlässt die Gemeinde Kirchenpingarten folgende Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchenpingarten

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchenpingarten vom 15. November 2022 (Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg Nr. 12/2022) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1.    § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
        „a) für Kinder in der Kinderkrippe oder unter drei Jahren im Kindergarten:
        
        - für eine Buchungszeit von >1 bis 2 Stunden        137,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 2 bis 3 Stunden         162,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden        187,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden        206,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden         231,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden        262,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden        287,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden        316,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden        337,50 Euro“

1.2    § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
        „b) für alle Kindergartenkinder (ab 3 Jahre bis Schuleintritt):

        - für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden         137,50 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden        151,25 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden        166,40 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden        183,75 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden        202,15 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden        222,40 Euro
        - für eine Buchungszeit von > 10 Stunden        244,65 Euro“        
1.3     § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
        „c) für Hortkinder:

        - für eine Buchungszeit von > 1 bis 2 Stunden          81,25 Euro
    - für eine Buchungszeit von > 2 bis 3 Stunden          93,75 Euro
    - für eine Buchungszeit von > 3 bis 4 Stunden        106,25 Euro
    - für eine Buchungszeit von > 4 bis 5 Stunden        131,25 Euro
    - für eine Buchungszeit von > 5 bis 6 Stunden        150,00 Euro
    - für eine Buchungszeit von > 6 bis 7 Stunden        168,75 Euro
    - für eine Buchungszeit von > 7 bis 8 Stunden        187,50 Euro
    - für eine Buchungszeit von > 8 bis 9 Stunden        206,25 Euro
    - für eine Buchungszeit von > 9 bis 10 Stunden        226,90 Euro
    - für eine Buchungszeit von > 10 Stunden        249,60 Euro“

1.4    In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „bis spätestens 7.15 Uhr des Fehlta-
        ges“ ersetzt durch die Worte „näheres regelt die Hausordnung der Einrich-
        tung“.

§ 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. September 2024 in Kraft.

Weidenberg, 23. Juli 2024
Markus Brauner
Erster Bürgermeister
 

Vorhabensbezogener Bebauungsplan „Solarpark-Kirchenpingarten-Lienlas“

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Solarpark-Kirchenpingarten-Lienlas“ mit integriertem Grünordnungsplan und gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der Fl. Nrn. 338, 305 und 303 alle Gemarkung Lienlas mit einer Fläche von insgesamt 7,03 ha, sowie der Fl. Nr. 282, Gemarkung Lienlas mit einer Fläche von etwa 2,65 ha.

Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung 
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat Kirchenpingarten hat in seiner Sitzung am 05.02.2024 die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger abgewogen und den Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark-Kirchenpingarten-Lienlas“ mit integriertem Grünordnungsplan und gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans, jeweils in der Fassung vom 15.01.2024 gebilligt. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Fl. Nrn. 338, 305 und 303 alle Gemarkung Lienlas mit einer Fläche von insgesamt 7,03 ha, sowie der Fl. Nr. 282, Gemarkung Lienlas mit einer Fläche von etwa 2,65 ha.


Geltungsbereich (nicht maßstabsgetreu)

Neben den internen Ausgleichsflächen innerhalb des Geltungsbereiches sind für den Artenschutz auch externe temporäre CEF-Flächen erforderlich, die in der Gemarkung Lienlas auf der Fl. Nr. 282 angelegt werden.

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 Abs. 2 BauGB für ein Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO erfolgt im Regelverfahren nach. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB.

Durch die Bauleitplanverfahren sollen die baurechtlichen Voraussetzungen für Sondergebiete zur großflächigen Nutzung der Solarenergie für eine umweltfreundliche Stromerzeugung mittels Photovoltaik geschaffen werden.

Die Entwürfe des Bebauungsplans mit Begründung und Umweltbericht sowie der Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 15.01.2024 mit Begründung und Umweltbericht einschließlich umweltbezogener Informationen sind in der Zeit vom

04.03.2024 bis einschließlich 03.04.2024

in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Die Unterlagen sind in diesem Zeitraum ebenfalls im Internet unter der Adresse www.kirchenpingarten.de unter der Rubrik „Leben und Wohnen“ --> „Planen und Bauen“ --> „Aktuelle Informationen“   einzusehen, ferner auch  über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter: https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html veröffentlicht. Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet eingestellt.

Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung vorgebracht werden.
Diese sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an stefan.lauterbach@weidenberg.de oder vg.poststelle@weidenberg.de), bei Bedarf können die Stellungnahmen jedoch auch auf anderem Wege abgegeben werden (z.B. schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift). Außerhalb der Öffnungszeiten kann der Briefkasten des Rathauses der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, genutzt werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans sowie die Änderung des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 5 BauGB).

Es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen zur Planung vor:
[1] Begründung mit Umweltbericht
[2] Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP) vom Büro für ökologische Studien Schlumprecht GmbH aus Bayreuth vom 25.08.2023
[3] eingegangene Stellungnahmen zur Bauleitplanung aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
[4] Blendgutachten des Büros DGS aus Berlin vom 29.12.2023

Folgende umweltrelevanten Stellungnahmen sind verfügbar:
• Stellungnahmen Bayerischer Bauernverband vom 04.10.2023
• Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 06.10.2023
• Stellungnahme Regierung von Oberfranken vom 11.10.2023
• Stellungnahme Landratsamt Bayreuth vom 09.10.2023
• Stellungnahme Regionaler Planungsverband Oberfranken-Ost vom 02.10.2023
• Stellungnahme Staatliches Bauamt vom 09.10.2023
• Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt vom 08.09.2023
• Stellungnahme Bund Naturschutz e. V. Ortsgruppe Weidenberg vom 01.10.2023

Nur Flächennutzungsplan:

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S.1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Kirchenpingarten, den 09. Februar 2024
Markus Brauner
Erster Bürgermeister
Gemeinde Kirchenpingarten
 

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kirchenpingarten (BGS/EWS

Vom 12. Dezember 2023

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Kirchenpingarten folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

§ 1 Beitragserhebung

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung für das Gesamtgebiet Kirchenpingarten (außer den Gemeindeteilen Flinsberg, Grub, Hahnengrün, Herrnmühle, Schmetterslohe und Zengerslohe) einen Beitrag.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn

1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder

2.    sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) 1Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. 2Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das Vierfache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2000 m² begrenzt.

(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.

4Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. 5Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

(4) 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.

2Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,

– im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,

– im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

– im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

(5) 1Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. 2Dieser Betrag ist nachzuentrichten.

3Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

§ 6 Beitragssatz

(1) Der Beitrag beträgt

    a)  pro m² Grundstücksfläche  0,81 Euro

    b)  pro m² Geschossfläche      10,20 Euro.

(2) 1Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf oder kann, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. 2Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 7a Beitragsablösung

1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2) 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3§ 7 gilt entsprechend.

(3) 1Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9 Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und Einleitungsgebühren.

§ 9a Grundgebühr

(1) 1Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) bzw. Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler im Sinne von § 19 WAS berechnet. 2Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) 1Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

    bis     4 m³/h    36,00 Euro/Jahr,

    bis    10 m³/h    72,00 Euro/Jahr,

    bis    16 m³/h    144,00 Euro/Jahr,

    über 16 m³/h    225,00 Euro/Jahr.

2Dies entspricht einem Nenndurchfluss

    bis     2,5 m³/h    36,00 Euro/Jahr,

    bis     6 m³/h    72,00 Euro/Jahr,

    bis    10 m³/h    144,00 Euro/Jahr,

    über 10 m³/h    225,00 Euro/Jahr.

§ 10 Einleitungsgebühr

(1) 1Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. 2Die Gebühr beträgt 4,67 Euro pro Kubikmeter Abwasser.

(2) 1Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.

2Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.

3Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch bzw. die eingeleitete Abwassermenge nicht angibt.

4Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. 5In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. 6Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs bzw. einer niedrigeren eingeleiteten Abwassermenge zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. 2Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat. 3Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 20 m³/Jahr als nachgewiesen. 4Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. 5Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.

(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen

    a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,

    b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und

    c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

(5) 1Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. 2In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.

§ 10a Gebührenabschläge

1Wird vor Einleitung der Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 10 %.

2Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.

§ 11 Gebührenzuschläge

Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr erhoben.

§ 12 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.

(2) 1Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. 2Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. 3Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

§ 13 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

§ 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) 1Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. 2Die Grund- und die Einleitungsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) 1Auf die Gebührenschuld sind zum 15. März, 15. Mai, 15. August und 15. November jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. 2Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20. Februar 1995 außer Kraft.

Weidenberg, 12. Dezember 2023

Markus Brauner

Erster Bürgermeister

 

Vierte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Kirchenpingarten (BGS/WAS)

Vom 12. Dezember 2023

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Kirchenpingarten folgende

4. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Kirchenpingarten (BGS/WAS)

§ 1

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Kirchenpingarten (BGS/WAS) vom 02. Dezember 2015 (veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg vom 30. Dezember 2015, Nr. 01/2016) in der Fassung vom 11. Dezember 2019 wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag „2,03“ ersetzt durch den Betrag „2,93“.

2. In § 10 Abs. 3 wird der Betrag „3,02“ ersetzt durch den Betrag „4,40“.

3.  § 12 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 3 wird wie folgt eingefügt: „Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.“

3.2 Der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 4.

3.3 Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 5.

§ 2

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Weidenberg, 12. Dezember 2023

Markus Brauner

Erster Bürgermeister

Gemeinde Kirchenpingarten

 

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Kirchenpingarten (Wasserabgabesatzung – WAS - )

Vom 12. Dezember 2023

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Kirchenpingarten folgende

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Kirchenpingarten (Wasserabgabesatzung – WAS -)

§ 1

Die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Kirchenpingarten (Wasserabgabesatzung – WAS -) vom 02. Dezember 2015 (veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg vom 30. Dezember 2015, Nr. 01/2016) wird wie folgt geändert:



1.  Im Einleitungssatz vor § 1 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

2.   § 4 wird wie folgt geändert:

2.1 In § 4 Abs. 2 wird folgender Satz 4 ergänzt: „Rohwasser- und Fernwasserleitungen stellen keine zum Anschluss berechtigenden Versorgungsleitungen dar.“

2.2 In § 4 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „in begründeten Einzelfällen“ gestrichen.

2.3 In § 4 Abs. 4 wird folgender Satz 1 vorangestellt: „Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen.“

2.4 § 4 Abs. 4: Bisheriger Satz 1 wird Satz 2 sowie bisheriger Satz 2 wird Satz 3.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

3.1 § 5 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung, zur Toilettenspülung und zum Wäschewaschen verwendet werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.“

3.2 In § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: „§ 7 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.“

3.3    § 5 Abs. 2: Bisheriger Satz 3 wird Satz 4 sowie bisheriger Satz 4 wird Satz 5.

4. In § 7 Abs. 4 wird folgender Satz 3 ergänzt: „Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen  Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1 der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen Stellen (z. B. Spülkasten) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich.“

5.  § 13 wird wie folgt geändert:

5.1 In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ablesen“ die Worte „und zum Wechseln“ eingefügt.

5.2 In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wasserzähler,“ die Worte „zum Erstellen von Geschossflächenaufmaßen“ eingefügt.

6. In § 15 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Betriebsstörungen,“ die Worte „besehenden oder drohenden“ eingefügt.

7. § 19 a wird gestrichen.

8. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird der Verweis „§ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes“ geändert in „§ 40 des Mess- und Eichgesetzes“.

§ 2

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Weidenberg, 12. Dezember 2023

Markus Brauner

Erster Bürgermeister

Gemeinde Kirchenpingarten

 

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchenpingarten

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchenpingarten

Vom 25. April 2023

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetztes erlässt die Gemeinde Kirchenpingarten folgende Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchenpingarten

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchenpingarten vom 15. November 2022 (Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg Nr. 12/2022) wird wie folgt geändert:

a) In § 5 wird Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „3,25“ gestrichen und durch die Zahl „3,60“ ersetzt.

 

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juni 2023 in Kraft.

 

Weidenberg, 25. April 2023

Markus Brauner

Erster Bürgermeister

Vollzug der Wassergesetze, Einleiten von Filterrückspülwasser durch den Wasserverein Muckenreuth

Das Landratsamt Bayreuth erteilt dem Wasserverein Muckenreuth die widerrufliche gehobene Erlaubnis zur Benutzung des Grundwassers auf der Flurnummer 1237/0, Gem. Kirchenpingarten.



Auf die Bekanntmachung unter „Amtliche Bekanntmachungen Verwaltungsgemeinschaft“ wird verwiesen.

Kirchenpingarten, 18. März 2023

Markus Brauner

Erster Bürgermeister

Gemeinde Kirchenpingarten

Vollzug der Wasserhaushaltsgesetze, Einleiten von Filterrückspülwasser und Überlaufwasser aus der Wasseraufbereitungsanlage Lienlas-Fuchsendorf

Das Landratsamt Bayreuth erteilt dem Kapellenbauverein Lienlas e.V. die widerrufliche gehobene Erlaubnis zur Benutzung des Teiches (Fl.-Nr. 455, Gem. Lienlas) sowie des anschließenden namenlosen Grabens in die Haidenaab, für die Einleitung von Filterrückspülwasser und Überlaufwasser aus der Wasseraufbereitungsanlage Lienlas-Fuchsendorf.



Auf die Bekanntmachung unter „Amtliche Bekanntmachungen Verwaltungsgemeinschaft“ wird verwiesen.

Kirchenpingarten, 18. März 2023

Markus Brauner

Erster Bürgermeister

Gemeinde Kirchenpingarten

Vollzug der Wassergesetze;

Wasserverein Muckenreuth, Gemeinde Kirchenpingarten

Antrag auf gehobene Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus den Quellen Muckenreuth

Der Wasserverein Muckenreuth beantragt die gehobene Erlaubnis für Entnahme von Grundwasser zu Trinkwasserzwecken.

Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus den Quellen 1 und 2 Muckenreuth ist mit Datum vom 31.10.2013 abgelaufen, weshalb die Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich ist.

Die der geplanten Maßnahme zugrunde liegenden Planunterlagen, aus denen das konkrete Vorhaben zu entnehmen ist, liegt während der allgemeinen Dienststunden in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, Zimmer Nr. 3 zur Einsichtnahme aus. Die Auslegungsfrist (ein Monat) beginnt am 01. Februar 2023 und endet am 28. Februar 2023.

Etwaige Einwendungen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen gem. Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG gegen das Vorhaben können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg oder im Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth, Zimmer Nr. 224 erhoben werden.

Es wird darauf hingewiesen,

  • dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
  • dass die erhobenen Einwendungen in einem Erörterungstermin, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, behandelt werden;
  • dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne ihn verhandelt werden kann;
  • dass

- die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von einem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

- die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Die Bekanntmachung wird zusammen mit den Planunterlagen und dem Verordnungstext auch auf folgender Internetseite eingestellt: „https://www.kirchenpingarten.de/verwaltung-politik/rathaus/amtliche-bekanntmachungen„. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Weidenberg, 18. Januar 2023

Markus Brauner

Erster Bürgermeister

Gemeinde Kirchenpingarten

 

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

Verordnung des Landratsamtes Bayreuth über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Gemeinde Kirchenpingarten (Gemarkung Kirchenpingarten) und im gemeindefreien Gebiet Südlicher Hochwald (Gemarkung Kirchenpingarten) zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung des Ortsteiles Muckenreuth, Gemeinde Kirchenpingarten.

Der Wasserverein Muckenreuth nutzt zur Sicherstellung der Wasserversorgung im Gemeindegebiet die Quellen 1 und 2 Muckenreuth. Zum Schutz der Quelle wurde mit Verordnung des Landratsamtes Bayreuth vom 27.02.1984 ein Wasserschutzgebiet amtlich festgesetzt.

Das bestehende Wasserschutzgebiet soll nach heutigem Kenntnisstand angepasst werden.

Mit Inkrafttreten der neuen Schutzgebietsverordnung tritt die Verordnung vom 27.02.1984 außer Kraft.

Der Entwurf der neuen Schutzgebietsverordnung mit dem dazugehörigen Schutzgebietsplan, aus dem die genauen Grenzen des Schutzgebietes zu entnehmen sind, liegt während der allgemeinen Dienststunden in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, Zimmer Nr. 3 zur Einsichtnahme aus. Die Auslegungsfrist (ein Monat) beginnt am 01. Februar 2023 und endet am 28. Februar 2023.

Etwaige Einwendungen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen gem. Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG gegen das Vorhaben können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg oder im Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth, Zimmer Nr. 224 erhoben werden.

Es wird darauf hingewiesen,

  • dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
  • dass die erhobenen Einwendungen in einem Erörterungstermin, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, behandelt werden;
  • dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne ihn verhandelt werden kann;
  • dass

- die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von einem  Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

- die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Die Bekanntmachung wird zusammen mit den Planunterlagen und dem Verordnungstext auch auf folgender Internetseite eingestellt: „https://www.kirchenpingarten.de/verwaltung-politik/rathaus/amtliche-bekanntmachungen„. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Weidenberg, 18. Januar 2023

Markus Brauner

Erster Bürgermeister

Gemeinde Kirchenpingarten

 

Baugebiet Stockäcker - Vermarktung von Bauparzellen

Die Gemeinde Kirchenpingarten hat das Baugebiet "Stockäcker" mit insgesamt 22 Bauplätzen für Wohnhausbebauung erschlossen. Weitere Informationen über das Baugebiet finden Sie im Bebauungsplan

Mit dem offiziellen Bewerbungsformular der Gemeinde Kirchenpingarten ist es möglich sich für eine Bauparzellen zu bewerben. Die noch freien Parzellen sind in der Parzellenübersicht ersichtlich.

Parzellen Bebauung Stockäcker

Der Kaufpreis beträgt 157,75 €/m². Dieser beinhaltet alle relevanten Kosten wie Vermessung, Herstellungsbeiträge, Erschließungskosten, usw. Abgesehen von den Grunderwerbsnebenkosten (Notar, Grundbuch, Grunderwerbssteuer) kommen keine weiteren Kosten auf die Erwerber zu.

Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Bewerbungsformular ist an die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg oder per Mail an sandra.schoeffel@weidenberg.de zu senden.

Die Vergabe der Bauparzellen obliegt dem Gemeinderat Kirchenpingarten bzw. dem Ersten Bürgermeister.