Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchenpingarten

Vom 04. Juli 2023

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetztes erlässt die Gemeinde Kirchenpingarten folgende Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchenpingarten

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung-Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchenpingarten vom 15. November 2022 (Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg Nr. 12/2022) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1  In § 1 wird folgender Abs. 3 ergänzt:

„(3) Die Gebühren und das Verpflegungsgeld werden durch Bescheid festgesetzt. Benutzungsgebühren nach dieser Satzung werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Verpflegungsgeld nach dieser Satzung wird erhoben für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung. Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung, Urlaub oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

2.1  In § 5 Abs. 1 Buchstabe a) werden die Worte „unter drei Jahren“ durch die Worte „in der Kinderkrippe oder unter drei Jahren im Kindergarten“ ersetzt.

2.2 In § 5 Abs. 1 Buchstabe c) wird das Wort „Schulkinder“ durch das Wort „Hortkinder“ ersetzt.

2.3 In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Schulkindbetreuung“ durch die Wörter „erhöhte Ferienbetreuung im Hort“ ersetzt

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. September 2023 in Kraft.

Weidenberg, 04. Juli 2023

Markus Brauner

Erster Bürgermeister